Rz. 61
§ 8 Abs. 3 ATG bestimmt einen eigenständigen Sachgrund für die Befristung. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt.[1]
Dies ist nicht der Fall, wenn der Altersteilzeitvertrag auf einen Zeitpunkt befristet wird, zu dem der Arbeitnehmer noch keine Altersrente beanspruchen kann.[2]
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