Rz. 109

Die Befristungsmöglichkeit nach § 41 Satz 3 SGB VI setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, das beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll. Die Altersgrenze kann sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergeben oder aus einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung. Sie muss an das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen. Die Vorschrift ist nicht anwendbar auf eine Altersgrenze, die auf den Zeitpunkt bezogen ist, zu dem Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente besteht. In einem solchen Fall kann allerdings u. U. § 41 Satz 2 SGB VI eingreifen mit der Folge, dass die Altersgrenze als auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters abgeschlossen gilt,[1] was insoweit den Anwendungsbereich von § 41 Satz 3 SGB VI eröffnen kann.[2]

 

Rz. 110

Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart, ist dies – jedenfalls bei Altersgrenzenregelungen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart wurden – regelmäßig dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll.[3]

 

Rz. 111

§ 41 Satz 3 SGB VI kann auch auf Altersgrenzenregelungen anzuwenden sein, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie an die Regelaltersgrenze anknüpfen und nachvollziehbare Gründe für die Wahl des späteren Zeitpunkts sprechen.[4] Dies hat das BAG angenommen für die tarifliche Regelung in § 44 Nr. 4 TV-L, welche die Altersgrenze für Lehrkräfte auf den Ablauf des Schulhalbjahres (31.1. bzw. 31.7.) vorsieht, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Regelrentenalter erreicht hat.[5] Dieser Beendigungszeitpunkt knüpft an das Erreichen der Regelaltersgrenze an und trägt dem Bedürfnis des Schulbetriebs Rechnung, für das gesamte Schulhalbjahr eine volle und möglichst fachbezogene Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.[6]

[1] Vgl. hierzu Rz. 97 ff.
[2] APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 67; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 41 SGB VI, Rz. 3.
[3] Vgl. hierzu Rz. 101; vgl. auch Gräfl, § 14, Rz. 257.
[4] Weitergehend wohl APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 68.
[5] BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17, AP SGB VI § 41 Nr. 17.
[6] BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17, AP SGB VI § 41 Nr. 17.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge