Rz. 113
Eine Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI erfordert – wie sich aus dem Begriff "hinausschieben" ergibt – die nahtlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Altersgrenze hinaus. Im Falle einer Unterbrechung kann die Befristung nicht auf § 41 Satz 3 SGB VI gestützt werden.[1]
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