Rz. 113

Eine Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI erfordert – wie sich aus dem Begriff "hinausschieben" ergibt – die nahtlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Altersgrenze hinaus. Im Falle einer Unterbrechung kann die Befristung nicht auf § 41 Satz 3 SGB VI gestützt werden.[1]

[1] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 31; APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 72.

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