Rz. 115

Ungeklärt ist, ob eine Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI nur im Wege einer kalendermäßigen Befristung getroffen werden kann[1] oder ob auch eine Zweckbefristung oder eine auflösende Bedingung in Betracht kommt.[2] Da die Hinaussschiebensvereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenze betrifft, die ihrerseits eine Befristung i. S. d. TzBfG ist, dürfte – neben der kalendermäßigen Befristung – allenfalls eine Zweckbefristung in Betracht kommen, die das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze beenden soll, nicht aber eine auflösende Bedingung. Dies gilt auch deshalb, weil bei einer auflösenden Bedingung nicht feststeht, ob die Bedingung überhaupt eintreten wird, was dem Wesen der Hinausschiebensvereinbarung, das Arbeitsverhältnis für eine vorübergehende Zeit – nicht auf Dauer – fortzusetzen, widersprechen dürfte.

[1] So KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 28; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 41 SGB VI, Rz. 2; HWK/Ricken, 10. Aufl. 2022, § 41 SGB VI , Rz. 21.
[2] So APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 65; Giesen, ZfA 2014, 217.

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