Rz. 115a

Wird der Arbeitnehmer auf Grund einer Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt, liegt darin eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die ggf. der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats bereits länger als 5 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und wenn der Betriebsrat bei der ursprünglichen Einstellung des Arbeitnehmers zu einer "dauerhaften Beschäftigung" und/oder zu einer "Beschäftigung auf unbestimmte Zeit" und/oder einer "unbefristeten Beschäftigung" angehört wurde und seine Zustimmung hierzu erteilt hatte.[1]

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