Rz. 116
§ 41 Satz 3 SGB VI ist insoweit eine Sonderregelung gegenüber den Bestimmungen des TzBfG, als die in der Hinausschiebensvereinbarung liegende Befristung des Arbeitsvertrags keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf. Ein Sachgrunderfordernis widerspräche dem Regelungszweck von § 41 Satz 3 SGB VI und würde die Regelung überflüssig machen.[1]
Die Hinausschiebensvereinbarung bedarf jedoch der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.[2]
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der in der Hinausschiebensvereinbarung liegenden Befristung geltend machen, ist hierzu nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem hinausgeschobenen Beendigungszeitpunkt Befristungskontrollklage zu erheben.[3]
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