Rz. 116

§ 41 Satz 3 SGB VI ist insoweit eine Sonderregelung gegenüber den Bestimmungen des TzBfG, als die in der Hinausschiebensvereinbarung liegende Befristung des Arbeitsvertrags keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf. Ein Sachgrunderfordernis widerspräche dem Regelungszweck von § 41 Satz 3 SGB VI und würde die Regelung überflüssig machen.[1]

Die Hinausschiebensvereinbarung bedarf jedoch der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.[2]

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der in der Hinausschiebensvereinbarung liegenden Befristung geltend machen, ist hierzu nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem hinausgeschobenen Beendigungszeitpunkt Befristungskontrollklage zu erheben.[3]

[1] BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17, AP SGB VI § 41 Nr. 17.
[2] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 28; APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 76.
[3] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 28; APS/Greiner, 6. Aufl 2021, § 41 SGB VI, Rz. 81; ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 41 SGB VI, Rz. 24.

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