Rz. 119
Soweit der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG hinsichtlich der Regelung des Befristungsrechts keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat, können landesgesetzliche Vorschriften die Befristung von Arbeitsverträgen regeln. Dies hat das BAG für im Arbeitsverhältnis beschäftigte Hochschulprofessoren angenommen.[1]
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