Rz. 20

Die Vorschrift untersagt eine Schlechterstellung wegen der Teilzeitarbeit. Die notwendige Kausalität zwischen Teilzeitarbeit und Schlechterstellung ist immer dann gegeben, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, Urteil v. 16.1.2003, 6 AZR 222/01[1]; BAG, Urteil v. 15.10.2003, 4 AZR 606/02; BAG, Urteil v. 30.8.1998, 5 AZR 18/07[2]), nicht jedoch dann, wenn andere Umstände, die keinen Bezug zu der Arbeitszeit haben, ausschlaggebend sind.[3] Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher z. B. ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG, Urteil v. 19.10.2010, 6 AZR 305/09[4]; BAG, Urteil v. 24.9.2008, 6 AZR 657/07[5]).

 
Hinweis

Eine Benachteiligungs- oder Diskriminierungsabsicht des Arbeitgebers ist ebenso wenig erforderlich wie ein Verschulden. Entscheidend ist allein die objektive Benachteiligung.[6] Es handelt sich nicht um einen Schadenersatzanspruch. Der gleichheitswidrig benachteiligte Arbeitnehmer macht einen Erfüllungsanspruch im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB geltend (BAG, Urteil v. 28.7.1992, 3 AZR 176/92).

 
Praxis-Beispiel

1. Ein Arbeitgeber zahlt das Weihnachtsgeld nur an diejenigen Arbeitnehmer, die dauerhaft bei ihm angestellt sind. Die vorübergehend Beschäftigten schließt er von dieser Leistung aus. Hier erfolgt die Differenzierung aufgrund der fehlenden Bindung des vorübergehend Beschäftigten an den Betrieb. Dies kann sowohl denjenigen Arbeitnehmer treffen, der während seiner Tätigkeit wie ein Vollzeitbeschäftigter arbeitet, als auch denjenigen, der während der gleichen Zeit nur zeitanteilig beschäftigt ist. Die Differenzierung erfolgt augenscheinlich nicht wegen der Teilzeitarbeit, sodass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt (BAG, Urteil v. 6.12.1990, 6 AZR 159/89[7]).

2. Dem im Anwendungsbereich des BAT verbliebenen teilzeitbeschäftigten Angestellten steht nur der entsprechend seiner Teilzeit nach § 34 Abs. 1 BAT gekürzte ehegattenbezogene Ortszuschlag zu, wenn sein Ehegatte zwar im öffentlichen Dienst steht, aber nicht ortszuschlagsberechtigt i. S. v. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 19.10.2010, 6 AZR 305/09[8]).

 

Rz. 21

Beruht die Schlechterstellung nicht kausal auf der Teilzeittätigkeit, ist zu prüfen, ob die Benachteiligung eventuell gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere, spezielle Gleichbehandlungsgebote verstößt.[9]

[1] NZA 2003, 971.
[3] ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 34; MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 54, 8. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 31.
[4] ZTR 2011, 29.
[5] ZTR 2009, 66.
[6] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2010, § 4 TzBfG, Rz. 34; ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 37.
[7] NZA 1991, 350.
[8] ZTR 2011, 29.
[9] MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 33.

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