Rz. 34

§ 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG ist grundsätzlich auf eine einmalige Information gerichtet. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber unterrichtet, ob und welche Stellen, die für den Arbeitnehmer in Betracht kommen, derzeit vakant sind bzw. es in absehbarer Zeit werden, so ist der Anspruch erfüllt.[1] § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG gewährt nach hier vertretener Auffassung keinen Anspruch auf fortlaufende Information des Arbeitnehmers. Will der Arbeitnehmer eine fortlaufende Information erreichen, so bleibt ihm letztlich nur seinen Wunsch neuerlich dem Arbeitgeber gegenüber zu bekunden. Hierdurch löst er dann erneut den Informationsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG aus.[2]

 

Rz. 35

Stellt der Arbeitgeber bei Prüfung des Informationsverlangens des Arbeitnehmers fest, dass derzeit weder entsprechende Arbeitsplätze frei sind noch in absehbarer Zeit frei werden, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies entsprechend mitzuteilen, also eine negative Auskunft zu erteilen.[3]

 

Rz. 35a

Nach der Rechtsprechung des BAG[4] muss der Arbeitgeber jedoch nach erteilter negativer Auskunft, d. h. nach der Mitteilung an den Arbeitnehmer, dass derzeit keine entsprechenden Arbeitsplätze frei sind und auch in absehbarer Zeit nicht frei werden, diesen aufgrund des einmal geäußerten Informationsverlangens jedenfalls so lange weiter informieren, wie der Teilzeitwunsch nicht erfüllt ist oder nicht mehr besteht.

[1] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 7 TzBfG, Rz. 35; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 7 TzBfG, Rz. 62; MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 9; a. A. LAG Köln, Urteil v. 6.12.2018, 7 Sa 217/18; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 12; offengelassen von BAG, Urteil v. 21.1.2021, 8 AZR 195/19, Rz. 38 ff., NZA 2021, 1022.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.5.2017, 8 Sa 483/16; Hromadka, NJW 2001, 400; Hanau, NZA 2001, 1168, der für eine jährliche Wiederholung der Information seitens des Arbeitgebers eintritt; a. A. ArbG Cottbus, Urteil v. 5.3.2019, 3 Ca 608/18; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 7 TzBfG, Rz. 28.
[3] Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 7 TzBfG, Rz. 20; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 25; a. A. Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 7 TzBfG, Rz. 35.
[4] BAG, Urteil v. 21.1.2021, 8 AZR 195/19, NZA 2021, 1022.

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