1 Allgemeines
Rz. 1
§ 7 TzBfG dient u. a. der Umsetzung von § 5 Abs. 3 lit. c und lit. e der Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit und von Art. 12 der Arbeitsbedingungsrichtlinie in nationales Recht. Ziel der Regelung des § 7 Abs. 1 TzBfG ist eine Erweiterung des Angebots von Teilzeitarbeitsplätzen.
Rz. 2
§ 7 Abs. 2 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit mit Wirkung ab dem 1.1.2019 eingeführt. Die Regelung soll den Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wünsche und Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung unterstützen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 wurde der bisherige Absatz 3 in Satz 1 des Absatz 2 als 2. Halbsatz integriert. Die Regelung verfolgt das Ziel, Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer transparenter und bedarfsgerechter zu gestalten. Sie setzt damit § 5 Abs. 3 lit. c der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit unmittelbar um. Im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung des § 3 Satz 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26.4.1985 ist die Vorschrift nahezu unverändert geblieben. Verändert wurde lediglich die Formulierung von "Dauer oder Lage" (so die Vorläuferfassung) in "Dauer und Lage" (so die aktuelle Fassung). Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich vom Betrieb auf das Unternehmen erstreckt. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit – wurde die Formulierung "Dauer und Lage" erweitert auf "Dauer oder Lage oder Dauer und Lage".
Rz. 3
Der neue Abs. 3 setzt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Arbeitsbedingungsrichtlinie um und gibt den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht und die einen Veränderungswunsch hinsichtlich Lage und/oder Dauer der Arbeitszeit in Textform geäußert haben, einen Anspruch auf eine begründete Antwort des Arbeitgebers in Textform.
Rz. 4
§ 7 Abs. 4 TzBfG setzt § 5 Abs. 3 lit. e der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit um. Sie hat in § 20 TzBfG ihre Entsprechung für befristete Arbeitsverhältnisse. Mit § 7 Abs. 4 TzBfG sollen die Arbeitnehmervertretungen in die Lage versetzt werden, an der Ausweitung der Teilzeitarbeit effektiv mitzuwirken. § 7 Abs. 4 Satz 1 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit um den Passus "über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Abs. 2 sowie" ergänzt. Die Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche soll der Arbeitnehmervertretung bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten unterstützen.
Rz. 5
Die Ausschreibungs- und Informationsverpflichtung aus § 7 TzBfG gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
2 Ausschreibungspflicht (Abs. 1)
Rz. 6
Nach § 7 Abs. 1 TzBfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebs bzw. Unternehmens ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
2.1 Reichweite der Ausschreibungspflicht
Rz. 7
§ 7 Abs. 1 TzBfG begründet keine eigenständige Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze generell auszuschreiben, sondern vielmehr im Falle der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes diesen auch – sofern er geeignet ist – als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben.
Rz. 8
Eine Verpflichtung zur außerbetrieblichen Ausschreibung besteht grundsätzlich nicht. Eine öffentliche Ausschreibung i. S. d. Vorschrift ist etwa gegeben, wenn der Arbeitgeber durch Meldung einer freien Stelle gegenüber der Agentur für Arbeit oder durch Zeitungsins...