Rz. 90

§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt daneben als betrieblichen Grund die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb. Eine solche kommt in Betracht, wenn die im Betrieb notwendigen Sicherheitsstandards oder Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden. Ebenso aber kann die Datensicherheit oder die Sicherheit vor Straftaten zulasten des Arbeitgebers in Betracht kommen. Hier können vor allem die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen betroffen sein.[1] Insoweit kann unter Umständen die Einstellung einer geeigneten Ersatzkraft erforderlich werden.

[1] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 201.

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