Rz. 63

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien z. B. beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers, dass mit Zahlung des Gehalts für den letzten Monat und Aushändigung der Papiere sowie einem qualifizierten Zeugnis alle gegenseitigen Forderungen erledigt sind[1], erlischt gem. § 397 BGB der Teil des Urlaubsanspruchs, der über den gesetzlichen und tariflichen Anspruch hinausgeht. Dasselbe gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Im Übrigen verbleibt es bei dem in Rz. 59 und 60 Gesagten. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Parteien im laufenden Arbeitsverhältnis ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue vertragliche Grundlage stellen, z. B. weil sich der Arbeitsplatz ändert. Die Formulierung "sämtliche Ansprüche aus der bisherigen Tätigkeit des Auftragnehmers sind abgegolten" wird hier eher als deklaratorisches, negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen sein, sodass der Arbeitnehmer weiter Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen kann.[2]

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