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Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit. Weil die Arbeitspflicht nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können solche Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tod des Arbeitnehmers als dem zur Arbeit Verpflichteten nicht mehr entstehen. Ein Urlaubsanspruch entfällt daher schon deshalb, weil ein Arbeitgeber ihn nicht erfüllen könnte.[1] Außerdem endet das Arbeitsverhältnis zugleich mit dem Tod des Arbeitnehmers (arg. e § 613 BGB).

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