Rz. 31

Beschäftigt ein ausländischer Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer derselben Nationalität (nicht nur vorübergehend) in Deutschland, so gilt Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO). Da das Arbeitsverhältnis in diesem Fall einen engeren Bezug zum Land der Arbeitsvertragsparteien aufweist, gilt deutsches Recht nicht.[1]

Anders wiederum, wenn die Nationalitäten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich sind und Arbeitsort Deutschland ist: Hier gilt nach Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) wieder deutsches Recht, sofern keine andere Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) getroffen wurde.

[1] BAG, Urteil v. 29.10.1992, 2 AZR 267/92, AP Nr. 32 zu Internationales Privatrecht – Arbeitsrecht.

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