Rz. 9

Mit der Verkürzung der Wochenarbeitszeit und der weitgehenden Einführung der 5-Tage-Woche, bedarf es der Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs auf 5 Arbeitstage. Dafür ist die gesamte gesetzliche (Mindest-)Dauer des Urlaubs durch 6 zu dividieren und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen 5 Arbeitstage/Woche zu multiplizieren. Daraus ergibt sich für einen Arbeitnehmer, der an 5 Tagen in der Woche arbeitet, ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von (24 : 6 × 5 =) 20 Arbeitstagen. Im Ergebnis verfügt damit ein Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche über einen (gleich langen) Urlaub von 4 Wochen.[1] Eine allgemein gültige Antwort auf die Frage nach dem Umfang des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs gibt es also nicht. Ist die regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als 6 Tage pro Woche verteilt, muss der im Gesetz normierte Urlaubsanspruch immer noch auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet werden.[2] Das BAG wendet die Umrechnungsregel auch bei tariflichen Urlaubsansprüchen an, wenn keine abweichende tarifliche Umrechnungsregelung getroffen ist.[3]

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