Rz. 30

§ 3 BUrlG regelt die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs auf der Basis von Werktagen. Danach sind Sonntage und Wochenfeiertage nicht auf die Urlaubsdauer anzurechnen; vielmehr ist der betreffende Tag dem Urlaub hinzuzuzählen. Wenn an Sonn- und Feiertagen jedoch regelmäßig gearbeitet wird, sind die Sonn- und Feiertage, an denen Arbeitspflicht besteht, bei der Bestimmung der individuellen Urlaubsmenge als Werktage anzusehen.[1] Wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht durch Urlaub an einem Sonn- oder Feiertag befreit, an dem er sonst hätte arbeiten müssen, so wird ihm der Tag nicht nur auf seinen Urlaub als gewährt angerechnet. Er erhält auch das regelmäßige Arbeitsentgelt nach den Maßstäben des § 11 BUrlG. Auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.[2]

 

Beispiel[3]

Der Kellner in einem Gaststättenbetrieb, der regelmäßig von Mittwoch bis Sonntag arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 20 Tage Urlaub wie sein von Montag bis Freitag arbeitender Kollege. Der Sonntag ist als regelmäßiger Arbeitstag bei der Berechnung des individuellen Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, d. h., es ist bei der Berechnung von einer 5-Tage-Woche auszugehen.

Kontrollüberlegung

Bliebe der Sonntag unberücksichtigt, ergäbe sich lediglich ein Anspruch von 16 Tagen, obwohl eine 5-tägige Arbeitsverpflichtung pro Woche besteht.

[1] BAG, Urteil v. 11.8.1998, 9 AZR 111/97, so auch Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 3 BUrlG, Rz. 27; ErfK/Gallner, 14. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 11; Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 3 BUrlG, Rz. 22; anderer Ansicht Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 3 BUrlG, Rz. 27.
[3] Nach ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 11.

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