Rz. 19
Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch, wenn er vor erfüllter Wartezeit ausscheidet. Allein entscheidend ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und mit (s. hierzu unten Rz. 21) Erfüllung der Wartezeit. Dies sind
- befristete Arbeitsverhältnisse für eine Zeit von bis zu 6 Monaten,
- unbefristete oder auf einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten befristete Arbeitsverhältnisse, die innerhalb der ersten 6 Monate durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden.
Entstehen und Fälligkeit des Teilurlaubsanspruchs hängen vom Beendigungstatbestand (Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) ab.
Die Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich das Arbeitsverhältnis über den Jahreswechsel erstreckt. In diesem Fall erfolgt keine Berechnung anteiliger Urlaubsansprüche nach Kalenderjahren.
Ein Arbeitsverhältnis besteht vom 6.11. bis zum 15.1. des Folgejahres.
Hier hat der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch für 2 volle Beschäftigungsmonate mit 2/12.
Es ist auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum abzustellen.
Würde eine Berechnung nach Kalenderjahren erfolgen, hätte der Arbeitnehmer nur Anspruch von 1/12 für einen vollen Beschäftigungsmonat im Eintrittsjahr und 0/12 im Austrittsjahr.
Rz. 20
Auch wenn grundsätzlich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu 6 Monaten der Teilurlaubsanspruch schon mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses entsteht (s. hierzu oben Rz. 6), ist die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr nach § 1 BUrlG zu beachten. Erstreckt sich bei einem Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG das Arbeitsverhältnis über den Jahreswechsel, entstehen die anteiligen Urlaubsansprüche für das Folgejahr erst mit dem 1.1. des neuen Jahres.
Im obigen Beispiel hat der Arbeitnehmer im Eintrittsjahr daher einen Urlaubsanspruch von 1/12 für einen vollen Beschäftigungsmonat. Eine Übertragung in das Folgejahr erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG (s. näher unten Rz. 23). Ein weiteres Zwölftel entsteht am 1.1. des Austrittsjahres, auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Jahr keinen vollen Monat beschäftigt ist.
Rz. 21
Nach dem Wortlaut entsteht der Teilurlaubsanspruch bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit. Umgekehrt entsteht nach § 4 BUrlG der Vollurlaubsanspruch erst nach Erfüllung der Wartezeit. Da entscheidend darauf abzustellen ist, dass der Vollurlaubsanspruch noch nicht mit Erfüllung der Wartezeit entsteht, entsteht ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG über den Wortlaut hinaus auch beim Ausscheiden mit Erfüllung der Wartezeit.
Rz. 22
Eine Übertragung des Teilurlaubsanspruchs in das Folgejahr kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG in Betracht. Es müssen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Es ist weder ein Verlangen des Arbeitnehmers erforderlich noch genügt dies, wenn nicht Übertragungsgründe vorliegen. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG gilt nur für den Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG.
Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1.10. bis zum 28.2. des Folgejahres vereinbart. Liegen weder dringende betriebliche noch personenbedingte Gründe für eine Übertragung vor, erlischt der anteilige Urlaubsanspruch für das Eintrittsjahr mit dem 31.12. auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Übertragung verlangt hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.
Rz. 23
Die Beschränkung der Übertragungsmöglichkeit führt zugleich zur zeitlichen Begrenzung des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG auf die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres.
Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1.12. bis zum 30.4. des Folgejahres vereinbart.
Der anteilige Urlaubsanspruch für das Eintrittsjahr muss im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt der Anspruch. Es erfolgt keine Übertragung ins nächste Kalenderjahr insgesamt, da nach dem eindeutigen Wortlaut § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG beschränkt ist.