Rz. 87

Die Formulierung "In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" verwendet das BUrlG in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG und hier in § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG.

In der Literatur ist entgegen der hier vertretenen Auffassung (s. Rz. 84) weitgehend anerkannt, dass der bloße Urlaubswunsch des Arbeitnehmers keinen die Urlaubsteilung rechtfertigenden Grund darstellt. Vielmehr müssen im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 BUrlG zumindest berechtigte Gründe vorliegen.[1]

Als solche werden beispielhaft aufgeführt der Bedarf auf zusätzliche Erholungszeiten nach einer schweren Krankheit, aber auch die Aufteilung des Urlaubs in Winter- und Sommerurlaub. Hingegen sollen persönliche Gründe des Arbeitnehmers, die mit dem Erholungszweck nichts zu tun haben, wie zum Beispiel die Teilnahme an einer Familienfeier oder einem Volksfest, nicht ausreichen.[2] Die Folgerung, dass der Arbeitgeber einen unberechtigt nachgesuchten Teilurlaub ablehnen kann[3], greift jedoch zu kurz und setzt voraus, dass der Arbeitgeber zur Prüfung der Gründe des Arbeitnehmers verpflichtet ist.

[1] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 7 BUrlG, Rz. 60.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 7 BUrlG, Rz. 60; a. A. GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 7 BUrlG, Rz. 96.
[3] So Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 7 BUrlG, Rz. 60.

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