Urlaub wegen Fußballfieber

Rund um die Fußball-Europameisterschaft kommt es in einigen Unternehmen zu einem Phänomen, das sonst nur vom hitzigen Sommer bekannt ist: Viele Arbeitnehmende wollen gleichzeitig Urlaub nehmen. Welchen Anspruch sie darauf haben und wo die Grenzen liegen.

Auf ins Stadion? Für viele Arbeitnehmende ist es ein Traum, einmal live bei einem EM-Spiel mitzufiebern. Um sich diesen zu erfüllen, haben Arbeitnehmende jedoch auch während der EM in Deutschland keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Auch liegt bei einem wichtigen Spiel wie der Finalrunde kein Grund für eine "vorübergehende Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 616 BGB vor. Fußballbegeisterte Arbeitnehmende müssen vielmehr Erholungsurlaub in Anspruch nehmen, wenn sie während der Europameisterschaft frei haben wollen.

Fußball-EM: Urlaub nur an einzelnen Spieltagen ist möglich

Arbeitnehmende können auch nur für einzelne Spieltage Urlaub nehmen. Zwar bestimmt § 7 Abs. 2 BUrlG, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Die Teilung ist aber jederzeit möglich, soweit der darüber hinausgehende einzelvertragliche oder tarifliche Urlaub betroffen und dort keine Regelung zum Teilungsverbot vereinbart ist.

In der Praxis wird diese gesetzliche Grundregel selten beachtet. Die Teilung ist die Regel. Beachtet und gesichert werden sollte jedoch auf jeden Fall, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Hinblick auf § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG zumindest zwei Wochen (zwölf Werktage) Urlaub ungeteilt erhält. 

Kein Urlaub bei entgegenstehenden betrieblichen Belangen

§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestimmt ausdrücklich, dass die Wünsche der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen sind. Das heißt, Arbeitgeber müssen EM-bedingte Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmenden grundsätzlich beachten. Wenn die deutsche Mannschaft im Turnier weit kommt, können Urlaubsanträge auch noch kurzfristig auf den Tisch kommen.

Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aber ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Als betriebliche Belange kommen in Betracht:

  • personelle Engpässe in bestimmten Saisonzeiten,
  • plötzliche Änderungen der Auftragslage,
  • Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss,
  • sonstige Umstände der Betriebsorganisation oder des technischen Arbeitsablaufs.

Liegen dringende betriebliche Belange vor, so müssen die widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden abgewogen werden.

Gleichzeitige Urlaubswünsche: Auch das Los kann entscheiden

Problematisch während der EM könnte es sein, dass möglicherweise viele Arbeitnehmende gleichzeitig Urlaub nehmen wollen. Auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmender, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, können der Berücksichtigung der Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Es handelt sich um einen Unterfall der dringenden betrieblichen Gründe. (Lesen Sie hier mehr zur Urlaubsplanung im Unternehmen.)

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Arbeitgeber vorrangig alle Urlaubswünsche aller Arbeitnehmenden zu erfüllen hat. Allein aus der Tatsache, dass mehrere Arbeitnehmende für denselben Zeitraum Urlaub wünschen, ergibt sich also noch nicht die Berechtigung des Arbeitgebers zur Verweigerung des Urlaubs für eine/einen oder mehrere Arbeitnehmende.

Zur Auswahl unter den betroffenen Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber vielmehr erst dann berechtigt und verpflichtet, wenn er aus dringenden betrieblichen Belangen außerstande ist, alle Urlaubswünsche zu erfüllen. Liegen solche Gründe vor, so muss eine Abwägung unter den Interessen der betroffenen Arbeitnehmenden stattfinden. Notfalls ist auch Auslosen erlaubt. Üblich ist auch, den Urlaub der Reihenfolge nach zu bewilligen.