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Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD ist auf den ersten Blick irreführend. Nach § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD kann der Urlaub auch in Teilen genommen werden. Dies ist möglich, da § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nach § 13 Abs. 1 BUrlG abdingbar ist. Die Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD stellt jedoch klar, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden und dabei ein Urlaubsteil von 2 Wochen Dauer angestrebt werden soll.

Bei Einhaltung dieser Bestimmung ist auch eine häufigere Teilung auf Wunsch des Beschäftigten möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einer häufigeren Teilung des Urlaubsanspruchs zuzustimmen. Vereinbarungen, dass dem Beschäftigten die Urlaubstage stundenweise gewährt werden, sind wegen Verstoßes gegen den Urlaubszweck unzulässig und unwirksam.

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