Rz. 158

Liegt keiner der Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 BUrlG vor, so geht der bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten wirksam befristete Urlaubsanspruch mit Ende des Kalenderjahres unter.

Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgrund sonstiger Vereinbarungen eine Übertragung erfolgt. An dieser Rechtslage hat sich auch als Folge der geänderten Rechtsprechung des BAG bei Arbeitsunfähigkeit nichts geändert.

Insbesondere kann der geänderten Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass der Urlaubsanspruch nicht untergeht, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres arbeitsunfähig erkrankt war.[1] Kann der Arbeitnehmer nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres den Urlaub nehmen, geht dieser nur dann nicht unter, wenn ein sonstiger Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt.

 

Beispiel

Dem Arbeitnehmer wird antragsgemäß im Juli der restliche Jahresurlaubsanspruch von 3 Wochen für die Zeit vom 1.9. bis 21.9. bewilligt. Anschließend ist der Arbeitnehmer in der Zeit vom 15.8. bis 30.9. arbeitsunfähig erkrankt. Damit wird der restliche Jahresurlaubsanspruch nicht im beantragten Zeitraum erfüllt. Dies führt jedoch nicht zur Übertragung des restlichen Jahresurlaubsanspruchs in das erste Quartal des Folgejahres. Der Arbeitnehmer hat den restlichen Urlaubsanspruch im Zeitraum vom 1.10. bis 31.12. zu nehmen, es sei denn, es liegt ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vor.

Dieses Ergebnis ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar, da in diesem Fall der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, und dessen Passivität nicht geschützt wird.[2]

[2] So zutreffend ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 7 BUrlG, Rz. 53; ebenso NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2023, § 7 BUrlG, Rz. 1162.

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