Rz. 4

Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Er hat den Urlaubszeitraum nach § 7 Abs. 1 BUrlG festzulegen.[1] Voraussetzung für die Nichtanrechnung der Tage der Arbeitsunfähigkeit ist, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. § 9 BUrlG setzt damit voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit in dem zuvor vom Arbeitgeber festgelegten Urlaubszeitraum eintritt.

[1] S. ausführlich Arnold, § 7, Rz. 7 ff. und Rz. 25.

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