Rz. 4
Da durch die Eignungsübung das Arbeitsverhältnis ruht – damit aber gleichwohl rechtlich fortbesteht – hätte ein Arbeitnehmer ungeachtet seiner u. U. mehrmonatigen Abwesenheit gleichwohl einen vollen Urlaubsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.
Hier schafft die EÜGV einen Ausgleich: Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung aus den Streitkräften ausscheidet, erhält von den Streitkräften für jeden angefangenen Monat (nicht Kalendermonat), den er bei den Streitkräften Dienst geleistet hat, ein Zwölftel des Urlaubs, der ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses für das laufende Urlaubsjahr zusteht. Der Urlaub wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt hat.
Im Ergebnis übernehmen daher die Streitkräfte für die Dauer der Eignungsübung die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Urlaubsansprüche quotal für die Dauer der Eignungsübung.
Rz. 5
Ergibt sich nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages – der auch weniger als die Hälfte sein kann – so wird der Urlaub auf volle Tage aufgerundet.
Rz. 6
Der Anspruch auf Urlaub entfällt, soweit der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub vor der Eignungsübung bereits verbraucht hat. Dem steht eine Urlaubsabgeltung gleich.
Rz. 7
Bei der Gewährung des Urlaubs sind im Hinblick auf den Zweck der Eignungsübung aber Einschränkungen gesetzt. Der Urlaub ist unter Fortzahlung der Dienstbezüge vor der Entlassung aus den Streitkräften zu gewähren. Soweit der Urlaub wegen Krankheit oder wegen Entlassung auf eigenen Antrag bis zur Entlassung nicht gewährt werden kann, sind für den restlichen Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen, was einer Abgeltung entspricht.
Rz. 8
Entscheidend für den Arbeitgeber ist, dass der bei den Streitkräften erhaltene Urlaub auf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber angerechnet wird (§ 1 Abs. 5 EÜGV); das gilt auch für abgegoltenen Urlaub. Maßgeblich ist dabei nicht der Betrag, den er für den Urlaub erhalten hat, sondern die Tage, die ihm gewährt worden sind. Der gezahlte Betrag ist deshalb nicht aussagefähig, weil er nicht sein arbeitsvertragliches Gehalt fortgezahlt bekommt, sondern für die Dauer der Eignungsübung Dienstbezüge.
Rz. 9
Zu diesem Zweck erhält der Arbeitnehmer von den Streitkräften eine Urlaubsbescheinigung (§ 3 EÜGV). Ebenso ist der Arbeitgeber vor Antritt der Eignungsübung dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung auszustellen, die der Arbeitnehmer vorlegen muss.
Rz. 10
Verbleibt der Arbeitnehmer nach Ende der Eignungsübung in den Streitkräften, wird der Urlaub aus dem Arbeitsverhältnis, der noch nicht gewährt ist, von den Streitkräften als Urlaub gewährt. Eine Urlaubsabgeltung ist in diesem Fall unzulässig und könnte vom Arbeitgeber nach § 812 BGB zurückgefordert werden.
Rz. 11
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden.