Rz. 41

Das PflegeZG sieht eine Beendigung der Pflegezeit bereits vor Ablauf des ursprünglich geltend gemachten Zeitraums für zweiFälle vor, nämlich wenn

  • der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder
  • die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

Die Pflegezeit endet in diesen Fällen 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

 

Rz. 42

Dem Beschäftigten wird die Pflege beispielsweise unmöglich, wenn der nahe Angehörige vor Ablauf der Pflegezeit verstirbt oder in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss. Eine Unzumutbarkeit soll nach der Gesetzesbegründung vorliegen, wenn aufgrund unvorhergesehener persönlicher Umstände die Finanzierung der Pflegezeit nicht mehr gesichert und der Beschäftigte auf die regelmäßige Arbeitsvergütung angewiesen ist.

 

Rz. 43

Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, über die veränderten Umstände zu unterrichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG). Eine bestimmte Form für die Unterrichtung des Arbeitgebers sieht das Gesetz nicht vor. Diese kann also z. B. telefonisch, mündlich, per Fax oder E-Mail, natürlich auch schriftlich erfolgen.

 
Wichtig

Kommt der Beschäftigte seiner Mitteilungspflicht nicht nach, ändert sich an der vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit nichts; diese tritt kraft Gesetzes ein.

Dies gilt auf für eine mit einem kleinen Arbeitgeber bis zu 15 Beschäftigten nach § 3 Abs. 6a PflegeZG vereinbarten Pflegezeit, auf die § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG entsprechend anzuwenden ist.[1]

 

Rz. 44

Will der Beschäftigte die Pflegezeit aus anderen als den im Gesetz genannten 2 Gründen vorzeitig beenden, ist hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Damit will der Gesetzgeber dem Arbeitgeber, der sich auf die vom Beschäftigten ursprünglich geltend gemachte Dauer eingestellt und entsprechende Dispositionen getroffen hat, eine ausreichende Planungssicherheit geben.[2]

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung.[3] Dem stehen die vom Arbeitgeber getroffenen Dispositionen für die Dauer der Pflegezeit entgegen. Die Grenze ist allein eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung, wenn es aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers keinen nachvollziehbaren Grund gibt, dem Wunsch des Arbeitnehmers auf eine vorzeitige Beendigung nicht zuzustimmen.

 
Hinweis

Die Pflegezeit endet aber, wenn das Arbeitsverhältnis während ihrer Dauer endet, beispielsweise durch Befristungsablauf.

[1] Müller/Becker, BB 2023, 692 (696).
[2] BT-Drucks. 16/7439 S. 93 zu § 4 Abs. 2.
[3] S. für den vergleichbaren Fall der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit: BAG, Urteil v. 21.4.2009, 9 AZR 391/08.

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