(1) 1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. [Bis 25.11.2019: Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.]
(2) 1Die Daten sind bei der betroffenen Person [Bis 25.11.2019: beim Betroffenen] zu erheben. 2Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
1. |
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt, |
2. |
es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie [Bis 25.11.2019: er] in Kenntnis der Erhebung ihre [Bis 25.11.2019: seine] Einwilligung verweigern würde, |
3. |
die Mitwirkung der betroffenen Person [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, |
4. |
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder |
5. |
es zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] erforderlich ist. |
3Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] beeinträchtigt werden.
(3) 1Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. 2Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.