Außertarifliche Mitarbeiter sind regelmäßig Arbeitnehmer, deren Vergütung nicht durch Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe, sie beziehen also eine über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung. Sinn und Zweck eines AT-Vertrags besteht darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen. AT-Angestellte fallen nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags.[1]

Für AT-Angestellte gilt grundsätzlich das für alle Angestellten geltende Arbeitsrecht, insbesondere also z. B. die Kündigungsvorschriften, das Urlaubsrecht, das Mutterschutzrecht und das Schwerbehindertenrecht. Allerdings hat der AT-Angestellte i. d. R. eine gesteigerte Treuepflicht.

Ein AT-Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis ohne konkret vereinbarte Dauer der Arbeitszeit begründet, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere vergleichbare Vollzeitbeschäftigte des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und für ihn daher der betriebsübliche Umfang der für vergleichbare Vollzeitmitarbeiter geltenden Arbeitszeit maßgeblich ist.[2]

Nur bei Fehlen einer besonderen tariflichen Regelung oder im Zweifelsfall ist die tarifliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen.[3]

 
Hinweis

Nachweisgesetz auch bei AT-Angestellten

AT-Arbeitsverträge unterliegen dem Nachweisgesetz. In die vom Arbeitgeber zu fertigende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ist daher neben den weiteren in § 2 Abs. 1 NachwG genannten Vertragsinhalten auch eine Angabe über die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit aufzunehmen.[4]

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