Dem Betriebsrat steht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Einblicksrecht in die vom Arbeitgeber geführten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu. Dieses Einblicksrecht erstreckt sich auch auf die Gehälter der AT-Angestellten und auf übertarifliche Vergütungen.[1] Es handelt sich aber nur um ein Einsichtsrecht. Es gibt keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung der entsprechenden Daten.[2]

Der Betriebsrat braucht einen besonderen Anlass für das Einblicksrecht nicht darzulegen. Gegenüber einem willkürlich geltend gemachten Einblicksrecht ist aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs möglich.[3]

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