Firmenunterlagen, überlassene Arbeitsgeräte etc. werden vom Arbeitnehmer grundsätzlich zurückgegeben. Bevor übereilt eine Ausgleichsklausel verabredet wird, sollten sich die Parteien auch darüber Gedanken machen, ob und falls ja, welche Rückgabeansprüche noch bestehen.

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