Eine Ausgleichsklausel sollte mit in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden.
Ausgleichsklauseln
Variante 1: Schlichte Empfangsbestätigung
Der Arbeitnehmer bestätigt den Erhalt folgender Unterlagen:
"… Der Arbeitgeber bestätigt die Rückgabe folgender Arbeitsmaterialien …"
Variante 2: Echte Ausgleichsklausel mit Verzichtswirkung
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Zahlung der vereinbarten Abfindung erledigt sind."
oder
"Mit Erfüllung der Abfindungszahlung/der vereinbarten Verpflichtungen sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, unabhängig vom Rechtsgrund, erfüllt."
Bestätigungserklärung in Ausgleichsklausel
Der Ausgleichsklausel kann zunächst – dies ist aber der seltenere Fall – eine Bestätigungsfunktion zukommen. Es handelt sich insoweit um eine Art Empfangsbestätigung, also eine Quittung i. S. d. § 368 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bestätigung hat, wenn die Voraussetzungen des § 368 BGB, insbesondere ein rechtliches Interesse an der Bestätigung, vorliegen.
Inhaltlich werden beispielsweise folgende Punkte häufig vom Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt:
- Erhalt der Lohn-, Gehalts-, Vergütungsabrechnung
- Erhalt der Arbeitspapiere, wie z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Versicherungsnachweisheft, Urlaubsbescheinigung
- Erhalt eines einfachen oder qualifizierten Zeugnisses
Vom Arbeitgeber können folgende Punkte bestätigt werden:
- Erhalt von Firmenunterlagen
- Erhalt von Arbeitsmaterialien
- Erhalt von Büroschlüsseln, Werkzeug etc.
Insoweit stellt die Klausel nur eine Wissenserklärung dar. Bestätigt der Arbeitnehmer beispielsweise den Empfang der letzten Lohn-/Gehaltsabrechnung, so erkennt er damit nicht deren inhaltliche Richtigkeit an.
Verzichtserklärung in Ausgleichsklausel
Neben der Bestätigungsfunktion kommt der Ausgleichsklausel auch eine Verzichtsfunktion zu, wenn die Parteien ihr eine entsprechende Bedeutung zumessen. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu bestimmen. Im Regelfall wird bei einer Ausgleichsklausel ein sog. "konstitutives negatives Schuldanerkenntnis" i. S. v. § 397 BGB angenommen. Die Parteien bringen damit alle eventuell noch bestehenden Ansprüche zum Erlöschen und bestätigen einander gleichzeitig, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen.
Ist eine Ausgleichsklausel nicht nur in Form einer Empfangsbestätigung abgegeben worden, sondern beinhaltet sie auch einen Anspruchsverzicht, stellt sich die Frage nach dem Umfang der Verzichtswirkung. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur generell auf Ansprüche verzichtet wird, beispielsweise in der Form, dass der Arbeitnehmer erklärt, "keine Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis mehr zu haben". Hier ist der Umfang der Verzichtswirkung durch Auslegung zu ermitteln unter Zugrundelegung von Wortlaut, Sinn und Zweck und Heranziehung der Begleitumstände. Wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung ist insoweit die Frage, ob die Parteien wechselseitig auf bestimmte Forderungen verzichtet haben.
Erklärt beispielsweise nur der Arbeitnehmer nach betriebsbedingter ordentlicher Kündigung und anschließender einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, keine Ansprüche mehr zu haben, so kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass hiervon ihm unbekannte Ansprüche erfasst werden. Ein Verzicht ohne Gegenleistung widerspricht also regelmäßig der Lebenserfahrung. Ist ihm allerdings eine Abfindung zuerkannt worden, kann eine andere Beurteilung angemessen sein.
Auslegung einer Ausgleichsklausel
Nach Auffassung des BAG sind Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen grundsätzlich weit auszulegen, weil die Parteien in der Regel klare Verhältnisse schaffen und möglichen Streit in der Zukunft vermeiden wollen. Klauseln, nach denen "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten" sein sollen, können auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine Karenzentschädigung umfassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zusatz "und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt" fehlt. Da Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung im Rahmen von arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet werden, werden diese als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch von einer Abgeltungsklausel im oben genannten Sinne erfasst.
Mit dem Gebrauch des Verbs "verzichten" halten die Parteien – anders als bei einer anlässlich der Herausgabe von Arbeitspapieren unterzeichneten "Ausgleichsquittung" oder einer anlässlich des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags vereinbarten "Erledigungsklausel" – nicht lediglich eine übereinstimmende Auffassung darüber fest, alle Ansprüche seien nunmehr "erledigt" oder "abgegolten". Vielmehr machen sie – entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch – deutlich, dass sie s...