Im Rahmen eines Prozessvergleichs werden von der Rechtsprechung an die Zulässigkeit bedingter Aufhebungsverträge im Grundsatz geringere Anforderungen gestellt. Das Risiko der Umgehung des Kündigungsschutzes durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird hier als nicht so hoch eingeschätzt, wie beim Abschluss außerhalb eines Prozesses.

Als zulässig erachtet wurde beispielsweise eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis ende, wenn die Klägerin für einen bestimmten Zeitraum mehr als 10 % der Arbeitstage fehle. Nach der Rechtsprechung stehe hier die Abmilderung des Prozessrisikos für die Klägerin durch den Vergleich im Vordergrund.

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