Freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, z. B. Lehrabschlussprämien, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Es spielt keine Rolle, ob damit soziale Zwecke verfolgt werden oder ob sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden. Das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge