Abgabenfreie Incentives sind auf dem Vormarsch und Warengutscheine ein beliebtes Mittel, um die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen zu nutzen. Sachzuwendungen an Mitarbeitende bleiben bis zu 50 Euro im Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).
50 Euro für Sachbezüge, 60 Euro für Aufmerksamkeiten
Neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze bleiben auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers von bis zu 60 Euro steuerfrei, wenn sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses an Mitarbeitende ausgegeben werden.
Als persönlicher Anlass gilt etwa der Geburtstag, das Mitarbeiterjubiläum oder die Geburt eines Kindes. Auch der Blumenstrauß als Willkommensgruß nach längerer Erkrankung oder ein Geschenk zu einer bestanden Abschlussprüfung fallen darunter. Die Lohnsteuerrichtlinien stellen allerdings klar, dass es sich um ein persönliches Ereignis der Mitarbeitenden selbst oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen handeln muss (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023).
Was oft übersehen wird: Die Freigrenzen für Sachbezüge und Aufmerksamkeiten haben im Grundsatz bei der Anwendung nichts miteinander zu tun. Bei der Sachzuwendungsfreigrenze von 50 Euro handelt es sich um einen Monatswert, der Anlass der Zuwendung spielt keine Rolle.
Voraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass es sich um Sachbezüge handelt. Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist bei der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von entscheidender Bedeutung, aber auch bei der Abgrenzung steuerfreier Aufmerksamkeiten. Die Voraussetzungen hierzu sind in den letzten Jahren verschärft worden. (Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag: Neuerungen ab 2022 bei Sachbezügen).
Sachbezug: Abgrenzung von der Geldleistung
Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, sogenannte Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind nach gesetzlicher Festlegung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG) keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld (oder Geldersatz, dazu unten mehr) an Mitarbeitende, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug hingegeben wird, steuerpflichtig ist. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig. Schädlich hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist demnach beispielsweise, wenn der Arbeitgeber zweckgebundene Tankzuschüsse vergibt oder nachträglich Treibstoffkosten erstattet.
Praxis-Tipp: Schrittweise Prüfung der Steuerbefreiung
Liegt hingegen eine Sachzuwendung vor, sollte zuerst geprüft werden, ob
- eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG greift (zum Beispiel für die Überlassung eines arbeitgebereigenen Handys),
- eine Aufmerksamkeit vorliegt (zum Beispiel ein Geschenk anlässlich eines persönlichen Ereignisses bis zu 60 Euro, Annehmlichkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz) oder
- eine Sachzuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht wird (für diese Veranstaltungen wird zweimal jährlich ein Freibetrag von 110 Euro gewährt).
Erst wenn keine andere Begünstigung greift, sollte die 50-Euro-Freigrenze in Anspruch genommen werden. Es ist demnach möglich, dass eine Mitarbeiterin zum Beispiel in einem Monat sowohl ein Sachgeschenk anlässlich ihres Geburtstags bis 60 Euro (Aufmerksamkeit) sowie eine "sonstige" Sachzuwendung bis 50 Euro abgabenfrei erhält.
Freigrenze: Vorsicht bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmende
Sowohl bei der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro als auch bei den 60 Euro für Aufmerksamkeiten bei persönlichem Anlass handelt es sich um Freigrenzen, die um keinen Cent überschritten werden dürfen – sonst geht die Steuerfreiheit und damit auch die Sozialversicherungsfreiheit gänzlich verloren. Zudem müssen Sie darauf achten, dass alle sonstigen Sachzuwendungen, die unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, pro Monat addiert werden. Ein Tankgutschein über 40 Euro sowie eine spontane Einladung der Chefin nach der Arbeit in die Pizzeria um die Ecke für 12 Euro pro Person machen die 50-Euro-Freigrenze zunichte.
Bestimmte Geldkarten (Geldsurrogate) sind ausgeschlossen
Voraussetzung für die Begünstigung der Aufmerksamkeiten (bis 60 Euro) sowie für Gutscheine (bis 50 Euro) ist, dass es sich um Sachlohn handelt. Kein Sachbezug sind deshalb Geld- und Kreditkarten, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können.
Als Geldleistung zu behandeln sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die
- über eine Barauszahlungsfunktion verfügen (es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können) oder
- über eine eigene IBAN verfügen,
- die für Überweisungen (zum Beispiel Paypal) oder
- für den Erwerb von Devisen (zum Beispiel Pfund, US-Dollar, Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet sowie
- als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Geldleistungen sind ab dem ersten Euro steuerpflichtig, eine Anwendung unter anderem der Sachbezugsfreigrenze scheidet aus. Schädlich sind auch sogenannte Prepaid-Geldkarten.
Weitere Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug finden Sie auch im Anwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 15. März 2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242).
der Gutscheinanbieter meiner Firma hat Insolvenz angemeldet. Voraussichtlich wird aber kein Insolvenzverfahren eingeleitet, da keine Mittel mehr vorhanden sind. Bedeutet das für mich als Arbeitnehmer, dass ich die über 600 € angesammelte "Mitarbeiterwertschätzung" abschreiben kann oder gibt es noch eine geringe Hoffnung, dass der Arbeitgeber, wie im letzten Abschnitt Ihres Beitrages Verantwortung übernehmen muss?
Zitat:
"Er ist aber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gegenüber gegebenenfalls zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet"
Wie ist das gegebenenfalls zu verstehen ? Es gibt hier ja hoffentlich eine rechtliche Grundlage. Ich persönlich würde mich über eine menschlich, verantwortliche Grundlage freuen.
Vielen Dank vorab
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Ich gebe derzeit JET Tankgutscheine aus, ich hatte die Info, dass man bei der Ausgabe nicht nur Datum und Unterschrift vom Mitarbeiter benötigt sondern auch die Gutscheinnummer notieren muss, ist das richtig? Gibt es hierzu ein Infoblatt, damit es bei der SV-Prüfung keine Probleme gibt. Vielen Dank vorab
bei dieser Frage können wir leider nicht weiterhelfen. Am ehesten kann ein Betriebsprüfer Auskunft geben.
Viele Grüße sendet die
Haufe Online-Redaktion Personal
ich hätte folgende Frage, die vielleicht nicht ganz zum Thema passt ;)
Ich bin Vorstandsvorsitzender einer AG. Einer meiner Abteilungsleiter hat von seinem privaten Geld 20 x 25,00 EUR Tankgutscheine gekauft, die er im Rahmen von Incentives und Tombolas seinen Mitarbeitern zukommen lassen möchte. Jetzt hat er bei unserem Accounting eine Kostenerstattung in Höhe von 500,00 EUR eingereicht. Accounting verlangt vom Abteilungsleiter eine Liste der beschenkten Mitarbeiter, um die Beträge steuertechnisch korrekt melden zu können. Noch weiß der Abteilungsleiter aber nicht, wer im Einzelnen einen Gutschein erhält. Muss er mit seiner Kostenerstattung nun warten, bis er alle Gutscheine vergeben hat oder gibt es die Möglichkeit ihm die 500,00 EUR sofort zu erstatten und er meldet die beschenkten Mitarbeiter erst nach Vergabe aller Gutscheine.
Viele Grüße,
Torsten
grundsätzlich sind Verlosungsgewinne steuerpflichtig, wenn sie eine Gegenleistung für bestimmtes Verhalten (bspw. Umsatzsteigerung) darstellen. Werden sie im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ausgegeben, wird der Wert der Lose auf den Freibetrag pro Kopf hinzugerechnet. Allerdings muss diese Feier für die Steuerfreiheit auch allen Arbeitnehmern offen stehen.
Bei derartig detaillierten Anfragen, rate ich Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen, da wir keine Rechtsberatung bieten.
Ihre Haufe Online Redaktion
Eine Frage: habe ich das folgende richtig verstanden:
Wenn man als Mitarbeiter im Dezember 2021 einen Warengutschein über 100 Euro bekommen hat, bedeutet das, dass man das in der Steuererklärung extra angeben muss und darauf Steuern zahlen muss!?
Mit freundlichem Gruss
Rachel W.
ich empfehle Ihnen im Lohnbüro des Arbeitgebers nachzufragen, ob der Gutschein bereits versteuert wurde.
Ihre Haufe Online Redaktion
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung. Wir nehmen uns Ihrer Frage an und beantworten sie schnellstmöglich. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld.
Vielen Dank und viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
z.B. eine Kaufland-Gutscheinkarte. Diese kann ausschließlich zum Bezahlen an der Kasse verwendet werden. Es wird kein Wechselgelb ausbezahlt. Aber: Wenn ich eine Kiste Sprudel kaufe muss ich dafür auch Pfand bezahlen. Dieses bekomme ich theoretisch als Bargeld im Nachhinein ausbezahlt. Ist das irgendwo geregelt ?
vielen Dank für Ihre Überlegungen. Eine Kiste Sprudel (einschließlich Pfand) ist steuerlich begünstigt. Die Rückgabe des Leerguts ist eine Folge des Verbrauchs – und die Erstattung des Pfands ein neues Rechtsgeschäft und steht damit in keinem Zusammenhang mit der Gutscheinkarte des Arbeitgebers.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal