(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

 

1.

für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,

 

2.

für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro[1] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro],

 

3.

für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro[2] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro].

 

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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