OFD München, Verfügung v. 15.9.2000, S 2354 - 38 St 417
1. Mietverhältnis mit dem Arbeitgeber
2. Mittelpunkt der Tätigkeit bei einem arbeitslosen Steuerpflichtigen
3. Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleitern/Rektoren,
4. Entscheidungen BFH/BVerfG
1. Mietverhältnis mit dem Arbeitgeber
Einschaltung des Arbeitgebers
Gegenstand der Erörterung der ESt-Referatsleiter der obersten Bundes- und Landesbehörden (ESt VI/99 TOP 4) war die Frage, wie Mietverträge steuerlich zu behandeln sind, bei denen ein häusliches Arbeitszimmer Gegenstand eines Mietvertrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist.
Um die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i.V.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu vermeiden, gehen Arbeitnehmer vermehrt dazu über, ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten, der seinerseits das Arbeitszimmer wiederum dem Arbeitnehmer überlässt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung sind Mietverträge steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts § 42 AO) gegeben ist. Davon ist stets auszugehen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein direktes Mietverhältnis besteht und kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann oder die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, dass mit dem Mietvertrag lediglich bezweckt wird, die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu umgehen. In diesen Fällen ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses auch zu versagen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers ist. Das gleiche gilt bei Untervermietung eines Arbeitszimmers in einer gemieteten Wohnung.
Sofern der Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist, sind daher die „Mietzahlungen” des Arbeitgebers i.d.R. als zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen.
2. Mittelpunkt der Tätigkeit bei einem arbeitslosen Steuerpflichtigen
Arbeitszimmer bei Arbeitslosen
Das FG Nürnberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.9.1999, VI 241/98 entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten (vor)beruflichen Tätigkeit eines arbeitslosen Arbeitnehmers, der sich intensiv um die Erlangung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bemüht, nicht das häusliche Arbeitszimmer sei. Der Mittelpunkt (Schwerpunkt) der auf Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichteten Tätigkeit sei das Erreichen von Vorstellungsgesprächen, in denen sich der Steuerpflichtige persönlich und fachlich qualifizieren wolle, um letztendlich eingestellt zu werden. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden deshalb nur bis zu 2.400 DM anerkannt.
Ich bitte entsprechend zu verfahren.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass das FG Baden-Württemberg mit rechtskräftigem Urteil vom 3.8.1999 (EFG 1999 S. 1117) einem Arbeitslosen die Kosten eines Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten anerkannt hat. Im Streitfall war nicht feststellbar, dass die Aufwendungen in einem ausreichend bestimmten und konkret nachprüfbaren Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit standen. Zudem wurde das Arbeitszimmer nach den Feststellungen des Gerichts in nicht nur untergeordnetem Umfang auch privat genutzt.
3. Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleitern/Rektoren
Arbeitszimmer bei Schulleitern und Rektoren
Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 22.9.1999, III 185/98, EFG 2000 S. 620, entschieden, dass einem Volksschulrektor wegen der angeordneten Temperaturabsenkung in seinem Schulbüro für die beruflichen Lehrtätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zur Verfügung stehe. Die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden deshalb (teilweise) anerkannt.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt.
Bis zur Entscheidung des BFH bitte ich im Einvernehmen mit der OFD Nürnberg die Auffassung zu vertreten, dass den Schulleitern/Rektoren durch das Dienstzimmer in der Schule ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (ebenso: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.7.1998, EFG 1999 S. 159; Urteil des FG Münster vom 18.8.1999, StEd 1999 S. 688; – insoweit gegen die rkr. Entscheidung des FG Münster vom 20.3.1998, EFG 1998 S. 1054 –).
Vergleichbare Einspruchsverfahren können nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, soweit kein Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gestellt wird. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
4. Entscheidungen durch den Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht
4.1. Bundesfinanzhof:
Höchstrichterliche Rechtsprechung
Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl 2000 II S. 7, erneut die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt. Die Leitsätze des Urteils haben folgenden Wortlaut:
1. Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b ist dem Grunde und der H...