Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB III zur Förderung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Empfänger gewährt werden, gehören zu den steuerfreien Leistungen.[1] Die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III bleibt daher in vollem Umfang steuerfrei; sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie nicht zu den Leistungen gehört, die in § 32b EStG aufgelistet sind.

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