Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
Das Wachstumschancengesetz (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness) wurde bereits am 27. März 2024 veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 108). Im Laufe des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens sind auch einige Maßnahmen auf der Strecke geblieben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Inhalte des Wachstumschancengesetzes. Augenmerk ist vor allem auf die ab 2025 geltenden Änderungen zu richten.
Keine Anhebung der Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG
Die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbaren oder alternativ als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollten eigentlich bereits ab 2024 angehoben werden. Darauf wurde verzichtet. Es gelten also auch 2025 weiterhin die bekannten Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland.
Nur die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmende, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (etwa Berufskraftfahrer), ist von 8 Euro je Kalendertag ab 2024 auf 9 Euro je Kalendertag angehoben worden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG).
Keine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3
Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmenden und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den unveränderten Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und Teilnehmenden nicht übersteigen, bleiben sie lohnsteuerunbelastet. Auf die eine Anhebung des Freibetrags wurde verzichtet.
Versorgungsfreibetrag bei Pensionen und Betriebsrenten nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG
Steuerfrei bleibt nach § 19 Absatz 2 EStG bei Versorgungsbezügen (Betriebsrenten oder Versorgung von Ruhestandsbeamten) ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge). Beide Regelungen werden jährlich abgeschmolzen. Bereits beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert . Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro).
Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, wird die rückwirkende Erhöhung der vorstehenden Beträge jedoch erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt. Eine Berücksichtigung bei der Lohnsteuer erfolgt erstmals ab dem Jahr 2025.
Die Änderung ist in die Lohnprogramme für 2025 eingebaut.
Altersentlastungsbetrag nach § 24a Satz 5 EStG
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der u.a. für Lohneinkünfte gewährt wird, wenn der oder die Betroffene vor dem Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat (§ 24a EStG). Ab dem Jahr 2023 wird auch hier der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 19 Euro anstatt 38 Euro.
Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, wird auch hier die rückwirkende Erhöhung für 2023 und 2024 erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt. Eine Berücksichtigung bei der Lohnsteuer erfolgt erstmals ab dem Jahr 2025.
Die Änderung ist in die Lohnprogramme für 2025 eingebaut.
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Ab 2025: Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren (Streichung § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG)
Bisher konnte die Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 1 EStG) für bestimmte Arbeitslöhne (insbesondere Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten wie etwa Jubiläumszuwendungen) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist (weil beispielsweise festgestellt werden muss, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt), wird es erstmalig für den Lohnsteuerabzug 2025 gestrichen.
Die Tarifermäßigung erhalten Arbeitnehmende aber auch weiterhin im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuererklärung, sodass für die Beschäftigten letztlich kein Nachteil besteht. Arbeitgeber sollen Entschädigungen und mehrjährigen Arbeitslohn ab 2025 in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung zusätzlich gesondert ausweisen.
Erhöhung Listenpreisgrenze für reine Elektro-Firmenwagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bis zu einem begrenzten Listenpreis des Fahrzeugs.
Mit dem Wachstumschancengesetz ist der Höchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 Euro angehoben werden (vorher 60.000 Euro). Das gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmende (§ 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Wichtig: Die Ampel-Regierung hatte Mitte 2024 eine nochmalige Erhöhung des Listenpreises erwogen. Dazu kommt es aber aufgrund des Auseinanderbrechens der Regierung nicht mehr.
Ab 2025: Verschärfung für (Hybrid-)Elektro-Firmenwagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Halbierung greift, wenn das Kraftfahrzeug eine Kohlendioxid-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat. Alternativ genügte bisher eine elektrische Reichweite von 60 km.
Auch wenn im Wachstumschancengesetz über die Regelung insgesamt ergebnislos diskutiert wurde, kommt es ab 2025 zu einer schon länger geplanten Änderung: Bei einer Zulassung ab 1. Januar 2025 sind mindestens 80 Kilometer Reichweite erforderlich. Entscheidend für die Anwendung der neuen Grenze ist die Anschaffung (nicht die Bestellung) des Fahrzeugs. Für Bestandsfahrzeuge ändert sich nichts.
Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung nach § 40b Abs. 3 EStG
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer bisher 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag ist bereits für den Lohnsteuerabzug 2024 aufgehoben werden. Eine Pauschalbesteuerung ist damit für Gruppenunfallversicherungsbeiträge unbeschränkt möglich.
Steuerbefreiung für Qualifizierungsgeld nach § 3 Nr. 2 EStG
Für die berufliche Weiterbildung wurde zum 1. April 2024 das sogenannte Qualifizierungsgeld eingeführt (§ 82a SGB III). Damit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmende unterstützt werden, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel droht, die Unternehmen ihre Mitarbeitenden aber durch die richtige Weiterbildung weiterbeschäftigen können.
Entsprechend dem Kurzarbeitergeld ist das von der Agentur für Arbeit gewährte Qualifizierungsgeld steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, bleiben ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 19 Satz 1 Buchst. a EStG).
Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 sind nachträglich noch Folgeänderungen bei den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten zum Qualifizierungsgeld sowie der Ausschluss vom Lohnsteuer-Jahresausgleich umgesetzt worden. Die Behandlung erfolgt auch hier entsprechend anderen Lohnersatzleistungen.
Nationales Besteuerungsrecht für Grenzgänger im ausländischen Homeoffice nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG
Im Zusammenhang mit Homeoffice-Tätigkeiten bei sogenannten Grenzgängern ist die beschränkte Steuerpflicht ergänzt worden. Die nicht selbstständige Arbeit gilt für Einkünfte nach dem 31. Dezember 2023 als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Auswirkungen ergeben sich bisher im DBA mit Luxemburg. Dort gelten bei Grenzgängern bis zu 34 Homeoffice-Tage jährlich als unschädlich für die Zuordnung des Besteuerungsrechts (bisher 19 Tage).
Wenn also der Arbeitgeber in Deutschland sitzt und der oder die Beschäftigte bis zu 34 Tage im luxemburgischen Homeoffice arbeitet, kann Deutschland das Besteuerungsrecht nach dem DBA in Kombination mit der geänderten Gesetzesregelung wahrnehmen. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass weitere DBA ähnliche Regelungen bekommen und die Bedeutung der Gesetzesänderung zunimmt.
Alle Infos rund um die aktuell geltenden Lohnsteuergesetze finden Sie auf unserer Lohnsteuer.
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Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
29.7071
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Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
6.8456
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Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
1.805
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Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
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Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
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Jahressonderzahlung kann gepfändet werden
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Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
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Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
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Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro
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Jährliche Sonderzahlung ist nicht von Pfändungsschutz umfasst
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Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
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Eingruppierung einer Verwaltungskraft in einem Pflegeheim
28.11.2024
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Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
13.11.20241
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Für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt der TVöD
16.09.2024
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11.07.2024
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Wann liegt eine korrigierende Rückgruppierung vor?
06.06.2024
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06.03.2024