Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen geht das Gesetz von pauschalen Bedarfssätzen in Form von Grundbedarf, Unterkunftszuschlag, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag aus.

3.1 Grundbedarf

Der Grundbedarf soll die Lebenshaltungskosten decken. Im Grundbedarf sind alle Kosten der Lebensführung außer Wohnungskosten berücksichtigt. Die aus der Tabelle ersichtlichen Bedarfssätze sind seit 1.8.2024 zu berücksichtigen. Mit dem 29. BAföG-ÄndG steigen die Bedarfssätze um insgesamt 6 %. Die höheren Beträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2024, ansonsten erst ab Oktober 2024.[1]

3.2 Wohnpauschale

Der Zuschlag zu den Wohnkosten wird ausschließlich in Form einer Wohnpauschale gewährt. Die Höhe der Miete spielt also keine Rolle mehr. Für Studierende und bestimmte Schülergruppen ist der für das Wohnen vorgesehene Betrag ausdrücklich im Gesetz genannt. Er beträgt ab WS 2024/25 für alle,

  • die nicht bei ihren Eltern wohnen 380 EUR und
  • die bei den Eltern wohnen 59 EUR.

Bei den meisten anderen Schülergruppen ist die Wohnpauschale bereits im Grundbedarf enthalten und wird im Gesetz nicht extra ausgewiesen.

3.3 Krankenversicherungszuschlag

Wenn der Student nicht mehr über seine Eltern krankenversichert ist[1] (i. d. R. ab dem 25. Lebensjahr), sondern eine eigenständige Krankenversicherung hat, erhöht sich der Bedarf um max. 102 EUR monatlich, für über 30-jährige Studenten auf max. 167 EUR. Deren höhere Kosten müssen nachgewiesen werden. Auch privatversicherte über 30-jährige Studierende können den höheren nachweisabhängigen Zuschlag erhalten.

3.4 Pflegeversicherungszuschlag

Darüber hinaus wird an Studenten noch ein Zuschlag für die Pflegeversicherung gezahlt, der derzeit monatlich 35 EUR beträgt, für über 30-jährige Studenten 38 EUR (nachweisabhängig). Ab 2019 können auch privatversicherte über 30-jährige Studierende den höheren nachweisabhängigen Zuschlag erhalten.

3.5 Kinderbetreuungszuschlag

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 EUR für jedes Kind. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. Die höheren Beträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2022, ansonsten erst ab Oktober 2022. Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt ab WS 2024/25 unverändert.

3.6 Studienstarthilfe

Auszubildenden, die sich erstmalig an Hochschulen sowie Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie immatrikulieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag eine Studienstarthilfe i. H. v. 1.000 EUR gezahlt.

Weitere Voraussetzung dafür ist, dass sie vor Ausbildungsbeginn entweder

  • Bürgergeld nach dem SGB II oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder
  • Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • sie selbst oder ihre Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG oder
  • sie selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.

Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal "BAföG Digital" zu stellen.

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung i. H. v. 1.000 EUR geleistet. Sie kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

3.7 Flexibilitätssemester

Ab WS 2024/25 können Studierende insgesamt 1x während des Studiums auf Antrag, aber ohne weitere Begründung, Förderung nach BAföG für ein Semester über die normale Förderdauer hinaus erhalten.

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