BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
Die jetzt 29 Jahre alte Klägerin studierte ab 2016 Medizin an der Charité und erhielt für das Studium antragsgemäß Ausbildungsförderung. Ihre Klage auf höhere Ausbildungsförderung für das 1. Studienjahr stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin und des BAföG-Amtes zurück im Hinblick auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Parallelverfahren (5 C 11.18). Dieses legte das Verfahren im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vorlage noch nicht entschieden. Wegen der Höhe der BAföG-Leistungen für das 5. Studienjahr (Oktober 2021 bis September 2022) hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, die für Studierende geltenden Bedarfssätze seien in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.
Verwaltungsgericht legt BAföG-Regelungen dem Bundesverfassungsgericht vor
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil die BAföG-Regelungen zum Grundbedarf für Studierende sowie zum Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern lebende Studierende mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar seien.
Teilhaberecht erfordert gleiche Bildungschancen und angemessene Ausbildungsförderung
Dieses Teilhaberecht verpflichte den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung zu ermöglichen. Dem hieraus folgenden Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber mit den BAföG-Regelungen zwar dem Grunde nach Rechnung getragen. Er habe jedoch mit der konkreten Festlegung der für 2021 geltenden Bedarfssätze für Studierende – sowohl mit dem Grundbedarf als auch mit dem Unterkunftsbedarf – die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt. Die Höhe des Grundbedarfes von 427 Euro sei evident zu niedrig gewesen, weil sie signifikant niedriger gewesen sei als die Regelbedarfsstufe 1 bei Hartz IV (ab 2023: Bürgergeld) in Höhe von 446 Euro. Die Höhe des Unterkunftsbedarfs von 325 Euro sei evident zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts gehabt hätten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro. Zudem könne als Vergleichsmaßstab nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet genommen werden, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten. Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers finde bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie 2021 – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer bis zu 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar bis zu 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg/Sachsen).
Methodischer Fehler bei Festlegung der Bedarfssätze
Außerdem beruhe die Festlegung der Bedarfssätze auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern. So habe der Gesetzgeber fehlerhaft als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte mit einbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Mögliche Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es müsse eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung bzw. zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung erfolgen. Die Bedarfssätze müssten zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorgaben seien hier nicht beachtet worden.
Bundesverfassungsgericht am Zug
Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat die 18. Kammer das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinweis: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 5.6.2024, VG 18 K 342/22
Das könnte Sie aus interessieren:
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
Bürgergeld und Sozialhilfe: Regelbedarfe steigen 2024
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
911
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
611
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
496
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
4731
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
327
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
276
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
222
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
219
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
218
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
186
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024
-
Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
16.10.2024
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024