Bürgergeld: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert
Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet, da für das kommende Jahr eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe ansteht. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung entschieden. Den aktuellen Stand zur Reform des Bürgergeldes finden Sie hier.
Regelbedarf 2026: Beträge bleiben unverändert
Nach der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Fortschreibungs-Verordnung erhalten Leistungsbeziehende von Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung nach SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe nach SGB XII) im Jahr 2026 dieselben Regelbedarfsbeträge wie in den Jahren 2024 und 2025. Alleinstehende Erwachsene in einer Wohnung erhalten weiterhin monatlich 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Für Paare, Kinder, Jugendliche oder Menschen in stationären Unterkünften gelten angepasste Beträge entsprechend ihrer Lebenssituation.
Mit den Leistungen des SGB II und SGB XII wird sichergestellt, dass das Existenzminimum gewährleistet bleibt – ein Ziel, das durch ein gesetzlich festgelegtes Verfahren erreicht wird. In Jahren ohne neue Regelbedarfsermittlung erfolgt die Berechnung auf Basis der Entwicklung regelbedarfsrelevanter Preise sowie Nettolöhne und -gehälter.
Fortschreibungsmethodik bleibt unverändert
Die Verordnung betrifft nicht nur das Bürgergeld und die Sozialhilfe gemäß SGB XII direkt, sondern auch Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß SGB XIV sowie Analogleistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Darüber hinaus werden Teilbeträge für persönlichen Schulbedarf ("Schulbedarfspaket") fortgeschrieben.
Die Fortschreibung folgt einem zweistufigen Mechanismus:
- Im ersten Schritt erfolgt eine "Basisfortschreibung" mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht die aktuell geltenden Euro-Beträge der Regelbedarfsstufen.
- Im zweiten Schritt wird durch eine "ergänzende Fortschreibung" das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) fortgeschrieben und auf volle Euro gerundet.
Für Januar 2026 greift jedoch eine Besitzschutzregelung: Obwohl rechnerisch geringere Beträge entstehen würden – z.B., bei alleinstehenden Erwachsenen nur noch etwa 557 Euro statt 563 Euro –, bleiben die bisherigen Werte aufgrund gesetzlicher Vorgaben bestehen.
Regelbedarsstufen: Tabelle
Dieser Tabelle können Sie die Beträge der Regelbedarfsstufen der vergangenen Jahre entnehmen:
| Regelbedarfsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1.1.2026 | 563 EUR | 506 EUR | 451 EUR | 471 EUR | 390 EUR | 357 EUR |
1.1.2025 | 563 EUR | 506 EUR | 451 EUR | 471 EUR | 390 EUR | 357 EUR |
1.1.2024 | 563 EUR | 506 EUR | 451 EUR | 471 EUR | 390 EUR | 357 EUR |
1.1.2023 | 502 EUR | 451 EUR | 402 EUR | 420 EUR | 348 EUR | 318 EUR |
1.1.2022 | 449 EUR | 404 EUR | 360 EUR | 376 EUR | 311 EUR | 285 EUR |
1.1.2021 | 446 EUR | 401 EUR | 357 EUR | 373 EUR | 309 EUR | 283 EUR |
1.1.2020 | 432 EUR | 389 EUR | 345 EUR | 328 EUR | 308 EUR | 250 EUR |
1.1.2019 | 424 EUR | 382 EUR | 339 EUR | 322 EUR | 302 EUR | 245 EUR |
1.1.2018 | 416 EUR | 374 EUR | 332 EUR | 316 EUR | 296 EUR | 240 EUR |
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