Der Grundbedarf soll die Lebenshaltungskosten decken. Im Grundbedarf sind alle Kosten der Lebensführung außer Wohnungskosten berücksichtigt. Die aus der Tabelle ersichtlichen Bedarfssätze sind seit 1.8.2024 zu berücksichtigen. Mit dem 29. BAföG-ÄndG steigen die Bedarfssätze um insgesamt 6 %. Die höheren Beträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2024, ansonsten erst ab Oktober 2024.[1]

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