Es kommt nicht darauf an, ob die Berufsausbildung der entscheidende Anlass für die auswärtige Unterbringung im In- oder Ausland ist oder ob andere Gründe maßgebend sind.

Die Wohnung des Kindes kann auch in derselben politischen Gemeinde wie die Wohnung der Eltern liegen. Leben die Eltern in getrennten Haushalten, wird eine auswärtige Unterbringung nur anerkannt, wenn das Kind außerhalb der Haushalte beider Elternteile lebt.[1]

Ausbildungsfreibetrag auch bei verheirateten Kindern

Eine auswärtige Unterbringung liegt auch dann vor, wenn das beim Elternteil berücksichtigte Kind verheiratet ist, mit seinem Ehe-/Lebenspartner am Ausbildungsort eine eheliche Wohnung besitzt und dort wohnt.[2] Das gilt auch dann, wenn mit der Berufsausbildung erst nach der Heirat begonnen wurde.

Kinder im Ausland

Ist das Kind im Ausland ansässig und beschränkt einkommensteuerpflichtig, mindert sich der Ausbildungsfreibetrag um ein bis drei Viertel entsprechend den Verhältnissen im Wohnsitzstaat nach der sog. Ländergruppeneinteilung.[3]

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