Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht um die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt.[1]
Lediglich Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen mindern den Ausbildungsfreibetrag.[2] Soweit negative Einkünfte (Verluste) vorliegen, dürfen diese nicht auf die Beihilfen angerechnet werden.[3]
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