[1]
Art. 107 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Teil 12 entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung von Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.
(2) Für Leistungen an Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten sowie ihre Hinterbliebenen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l[2] [Bis 30.04.2021: 27j] BVG entsprechen, ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle zuständig.
(3) Für Aufgaben, die dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle oder dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge nach anderen Rechtsvorschriften obliegen, gilt Art. 101 entsprechend.
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