[1]

Art. 107 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge

 

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Teil 12 entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung von Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

 

(2) Für Leistungen an Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten sowie ihre Hinterbliebenen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l[2] [Bis 30.04.2021: 27j] BVG entsprechen, ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle zuständig.

 

(3) Für Aufgaben, die dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle oder dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge nach anderen Rechtsvorschriften obliegen, gilt Art. 101 entsprechend.

[1] Art. 107 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.05.2021.

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