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Art. 109 Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz

Zuständig für Zahlungen nach § 1 Abs. 10[2] [Bis 30.04.2021: § 1 Abs. 13] des Opferentschädigungsgesetzes und nach § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

[1] Art. 109 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und des Aufnahmegesetzes. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden von 2018 bis 2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.05.2021.

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