(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
3. |
fünf sonst in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Frauen und Männer, die vom Staatsministerium berufen werden. |
(2) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
2. |
ein vom Staatsministerium der Justiz benanntes Mitglied aus dem Bereich der Justizbehörden, |
3. |
ein von den Landesarbeitsagenturen Nord- und Südbayern einvernehmlich benannter Bediensteter oder eine einvernehmlich benannte Bedienstete einer Landesarbeitsagentur, |
4. |
der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts, |
5. |
ein von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Staatsministerium benanntes Mitglied, |
6. |
der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Jugendrings, sofern er oder sie dem Landesjugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört, |
2Leiter oder Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit "Landesjugendamt" im Zentrum Bayern Familie und Soziales.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses müssen nach dem Landeswahlgesetz wählbar sein.
(4) 1Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und 5 sowie Art. 20 gelten entsprechend. 2Bei der Behandlung von Fragen des Jugendschutzes, der Drogenbekämpfung und -prävention sowie der Kriminalprävention im Landesjugendhilfeausschuss ist eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus[4] [Bis 30.04.2019: Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst] bestimmte Person hinzuzuziehen.
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