(1) Die Bezirke haben die Aufgabe, im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit von den Aufgaben der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII

 

1.

die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Jugendbildungsstätten sowie

 

2.

die Tätigkeit der Bezirksjugendringe und der anderen Träger der freien Jugendarbeit

zu fördern, soweit dies zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots für die durch das Bezirksgebiet begrenzte überörtliche Gemeinschaft notwendig ist.

 

(2) Vor der Schaffung von Einrichtungen, die über den örtlichen Bedarf hinausgehen und in denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt werden soll, ist dem Bezirk, in dessen Bereich die Einrichtung geschaffen werden soll, frühzeitig Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung, insbesondere zu Fragen des Bedarfs, der Konzeption, der Wirtschaftlichkeit, der Größe und des Standorts der geplanten Einrichtung, zu geben.

 

(3) Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4 und 74 SGB VIII sowie Art. 13 entsprechend.

 

(4)[1] Die Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII bleiben unberührt.

Bis 31.12.2022:

(4) Die Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII bleiben unberührt.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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