Einem rechtsfähigen Verein, der die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, kann die Anerkennung nach § 54 Abs. 1 SGB VIII erteilt werden[1] [Bis 31.12.2022: ist die Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 SGB VIII zu erteilen], wenn
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