(1) 1Mit Zustimmung des Elternteils, Vormunds oder der Pflegeperson, der oder die[1] [Bis 31.12.2022: Elternteils oder Vormunds, der] eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. 2Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn der Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson[2] [Bis 31.12.2022: oder Vormund] dies wünscht und die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 3Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) 1Das schriftliche Verlangen nach Beendigung der Beistandschaft nach § 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB ist an das Jugendamt zu richten; dieses teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. 2Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson[3] [Bis 31.12.2022: oder Vormund] schriftlich verlangt.
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