1Erhält das Jugendamt davon Kenntnis, dass die Entwicklung eines jungen Menschen und seine Erziehung zu einerselbstbestimmten,[1] eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nachhaltig gestört oder gefährdet wird, so hat es die Leistungen und Hilfen anzubieten, die zur Behebung der Störung und zur Abwendung der Gefährdung erforderlich sind, auch wenn ein Anspruch auf die Leistung oder Hilfe nicht geltend gemacht wird. 2Soweit sie angenommen werden und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen, soll es die Leistungen und Hilfen auch erbringen. 3In Hilfeplangesprächen ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ombudsstelle in Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 24 a hinzuweisen. [2]4Können die geeigneten Leistungen und Hilfen durch freie Träger erbracht werden, soll das Jugendamt auf diese verweisen. 5Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Jugendhilfe, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII, das Recht auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 8 SGB VIII und das Recht der Eltern, über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, bleiben unberührt.

[1] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[2] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes. Anzuwenden ab 19.07.2024.

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