1Zum gleichmäßigen Ausbau der in der örtlichen Jugendhilfeplanung ausgewiesenen Leistungen in den Bereichen

 

1.

Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen,

 

2.

Jugendarbeit gemäß § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022),

 

3.

Jugendverbände und ihre freiwilligen Zusammenschlüsse gemäß § 12 SGB VIII,

 

4.

Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII mit Ausnahme der Schulsozialarbeit und der sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII,

 

5.

Kinder- und Jugendschutz gemäß § 14 SGB VIII sowie

 

6.

ambulante Maßnahmen für straffällige junge Menschen

gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro jährlich. 2Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium überprüft alle zwei Jahre die Höhe einer Anpassung des Zuschusses und informiert den für Jugend zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.

[1] § 15b eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik. Anzuwenden ab 27.03.2019.

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